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Eine jährliche sicherheitstechnische Überprüfung erfolgt nach geltenden Bestimmungen, wie zum Beispiel:

Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.7

Diese ASR A1.7 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat grundlegende Inhalte der BGR 232 „kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“ des Fachausschusses „Bauliche Einrichtungen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S.48) als ASR in sein Regelwerk übernommen.

Inhalt: z. B.

DIN 18650-2

Bestandsschutz von automatischen Türsystemen

Die DIN 18650-2 definiert die Anforderungen an automatische Türsysteme auf Basis der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Die DIN 18650-2 wurde bereits im Juli 2008 in die Bauregelliste mit aufgenommen und hat damit gesetzlichen Charakter.

Der Betreiber des automatischen Türsystems trägt danach die Verantwortung für den Betrieb automatischer Türsysteme, einschließlich ihrer Wartung und Sicherheitsüberprüfung, entsprechend den Vorgaben des Herstellers. Demnach ist es die Aufgabe und Pflicht des Betreibers, erforderliche und zumutbare Schutzvorkehrungen zu treffen, damit Benutzer keinen Schaden erleiden. Kommt der Betreiber der sogenannten Verkehrssicherungspflicht nicht ordnungsgemäß nach, haftet er gemäß § 823 BGB4 für jeden hieraus entstehenden Schaden.

Bestandsschutz besteht nicht! Automatische Türsysteme sind auf dem aktuellen Stand der Normung und Technik zu bringen und zu halten.

Betreiber von Altanlagen sind verpflichtet, die mit der Umrüstung verbundenen Vor- und Nachteile abzuwägen und die Altanlage gegebenenfalls eigenverantwortlich nachzurüsten.

Punkt 10. – Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung
  1. Die Betriebs-, Instandhaltungs- und Prüfanleitungen des Herstellers sind zu beachten und müssen in der Arbeitsstätte verfügbar sein. Türen und Tore unterliegen durch betriebliche Veränderungen (insbesondere Nutzungsänderungen, Nachrüstungen und Umbauten) Einflüssen, die im Hinblick auf die Sicherheit neue Voraussetzungen schaffen können. Bei der Beurteilung, ob Türen und Tore unter veränderten Nutzungsbedingungen noch ausreichend sicher sind, ist das Ergebnis der sicherheitstechnischen Prüfung zu berücksichtigen. Der Hersteller sollte mit einbezogen werden.
  2. Bauteile, von denen der sichere Betrieb der Türen und Tore abhängt, müssen für die Instandhaltung und Prüfung leicht zugänglich sein.
Punkt 10.2 – Sicherheitstechnische Prüfung
  1. Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
  2. Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z.B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können.

BGR 232 und die europäischen DIN-Normen

Diese BG-Regel enthält die deutschen sicherheitstechnischen Festlegungen für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore. Sie sind für die Konkretisierung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der europäischen Maschinen-Richtlinie für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore hilfreich und nützlich. Mit dem Datum der Herausgabe produktspezifischer europäischer Normen konkretisieren diese die allgemeinen Anforderungen der Maschinen-Richtlinien im jeweiligen Geltungsbereich. Diese Normen lösen ab ihrem Gültigkeitsdatum die deutschen Festlegungen für Bau und Ausrüstung in der BG-Regel ab.

Für kraftbetätigte Tore sind die folgenden produktspezifischen europäischen Normen herausgegeben worden, die sicherheitstechnische Anforderungen an Bau und Ausrüstung enthalten:

  • DIN EN 12604 Tore

    Anforderungen gültig ab 01. November 2000

  • DIN EN 12605 Tore

    Prüfungsverfahren gültig ab 01. November 2000

  • DIN EN 12453 Tore

    Nutzungssicherheit kraftbetätigte Tore; Prüfungsverfahren gültig ab 1. Juni 2002

  • DIN EN 12445 Tore

    Nutzungssicherheit kraftbetätigte Tore; Prüfungsverfahren gültig ab 1. Juni 2002

Für kraftbetätigte Tore, die vor dem 1. November 2000 bzw. 1. Juni 2001 in Verkehr gebracht worden sind, gelten weiterhin die Festlegungen dieser BG-Regel.

In den Normen ist keine Nachrüstung bestehender Anlagen gefordert, die vor den vorstehend genannten Stichtagen bereits in Verkehr gebracht waren.

„Quellenbezug aus der BGR 232“

BGR 233

Die Norm DIN EN 1398 „Ladebrücken“ findet Anwendung auf Ladebrücken, die ab Februar 1998 in den Verkehr gebracht worden sind.

Bei Erfüllung der in dieser Norm an

  • kraftbetätigten Ladebrücken gestellten Anforderungen ist davon auszugehen, dass den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, festgelegt in Anhang I, entsprochen ist (europäisch harmonisierte Norm).
  • handbetätigten Ladebrücken gestellten Anforderungen ist davon auszugehen, dass den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes als allgemein anerkannte Regel der Technik entsprochen ist.

Für Ladebrücken, die vor Februar 1998 in den Verkehr gebracht worden sind, sowie für Ladeschienen, Legestege und fahrbare Rampen gilt die Norm DIN EN 398 nicht. Für diese Einrichtungen findet nach wie vor diese BG-Regel Anwendung.

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